§ 1 GELTUNG DER BEDINGUNGE
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers an Unternehmer im Sinne der § 310 Abs. 1 und § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer-den. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenenGeschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführungdieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen-gen.
§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. 2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3 Die Verkaufsmitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Garantien zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 PREISE
3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind allein die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich immer in Euro.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (Incoterm EXW) Troyes, Frankreich, oder Verrières-de-Joux, Frankreich, einschließlich normaler Verpackung.
§ 4 RESERVE DE PROPRIETE
4.1 Liefertermine oder –fristen sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf-zeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.3 Wenn die Verzögerung nach Abs. 2 länger als vier Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, werden vom Käufer erbrachte Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
4.4 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
4.5 Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ist dem Verkäufer zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6 Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.7 Im Übrigen haftet der Verkäufer bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine – sofern der Käufer glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,3%, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungsbetrages (ohne USt.) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
4.8 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
4.9 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, vorbehaltlich der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
4.10 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Käufer über.
§ 5 GEFAHRÜBERGANG
5.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 HAFTUNG FÜR MÄNGEL
6.1 Der Verkäufer haftet dafür, dass die Kaufsache frei von Mängeln ist; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Gefahrübergang. Eine Haftung für normale Abnutzung, unsachgemäße Lagerung, Montage, Gebrauch und mangelnde Wartung ist ausgeschlossen
6.2 Der Käufer muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Kaufsache diese untersuchen und dem Verkäufer Mängel schriftlich mitteilen. Geschieht dies nicht, so gilt die Kaufsache als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung des Vertrages in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, bis zur Höhe des Kaufpreises alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung des Vertrages fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, einen Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung des Verkaufspreises zu verlangen.
6.5 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers) beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.7 Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auch im Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 GESAMTHAFTUNG
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.