Allgemeine Verkaufsbedingungen

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SEDIS

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 GELTUNG DER BEDINGUNGE
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers an Unternehmer im Sinne  der § 310 Abs. 1 und § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer-den. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenenGeschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführungdieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen-gen.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. 2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3 Die Verkaufsmitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Garantien zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 PREISE
3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind allein die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich immer in Euro.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (Incoterm EXW) Troyes, Frankreich, oder Verrières-de-Joux, Frankreich, einschließlich normaler Verpackung.

§ 4 RESERVE DE PROPRIETE
4.1 Liefertermine oder –fristen sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf-zeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.3 Wenn die Verzögerung nach Abs. 2 länger als vier Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, werden vom Käufer erbrachte Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
4.4 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
4.5 Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ist dem Verkäufer zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6 Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.7 Im Übrigen haftet der Verkäufer bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine – sofern der Käufer glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,3%, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungsbetrages (ohne USt.) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
4.8 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
4.9 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, vorbehaltlich der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
4.10 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Käufer über.

§ 5 GEFAHRÜBERGANG
5.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 HAFTUNG FÜR MÄNGEL
6.1 Der Verkäufer haftet dafür, dass die Kaufsache frei von Mängeln ist; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Gefahrübergang. Eine Haftung für normale Abnutzung, unsachgemäße Lagerung, Montage, Gebrauch und mangelnde Wartung ist ausgeschlossen
6.2 Der Käufer muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Kaufsache diese untersuchen und dem Verkäufer Mängel schriftlich mitteilen. Geschieht dies nicht, so gilt die Kaufsache als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung des Vertrages in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, bis zur Höhe des Kaufpreises alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung des Vertrages fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, einen Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung des Verkaufspreises zu verlangen.
6.5 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers) beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.7 Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auch im Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 GESAMTHAFTUNG
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für  Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 8 ERSATZTEILE
8.1 Der Verkäufer wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung der Kaufsache Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt o-der künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen des Verkäufers nachhaltig um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
9.2 Die Kaufsache bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Die Sache, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
9.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (ggf. einschließlich Mehrwertsteuer und einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und dem Verkäufer alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen des Verkäufers macht der Käufer den betreffenden Schuldnern Mitteilung von der Abtretung. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
9.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zu-rücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich erklärt. Die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer gilt stets als Rücktritt.
9.6 Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang.
9.7 Die Rechte, insbesondere Eigentumsrechte, an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae).

§ 10 ZAHLUNG
10.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug durch Banküberweisung zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
10.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
10.3 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer gem. § 288 BGB berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen; ferner hat der Verkäufer in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages von 40 Euro als Entschädigung für seine Rechtsverfolgungskosten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
10.4 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
10.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 11 KONSTRUKTIONSÄNDERUNGEN
11.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen an seinen Produkten vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 12 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
12.1 Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf einer Kaufsache stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraus-setzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Kaufsachen des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
12.2 Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er:
a) entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten gewerblichen Schutzrechte beschafft, oder
b) dem Käufer eine geänderte Kaufsache bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen die verletzende Kaufsache bzw. deren Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich der Kaufsache beseitigen.

§ 13 VERTRAULICHKEIT
13.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 14 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

14.1 Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.